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BVfK - Wochenendticker 22. Februar 2020

kompetent - kritisch - konstruktiv
*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

Eine Frage der NULL. Lässt man sie weg, oder fügt man sie an?

Eine Frage der Seriosität: Das Geschäft mit dem Kampf gegen die Tachomanipulation.

"Bester Gebrauchtwagenhändler Deutschlands"

Prof. Brachat fordert: Grüne Sümpfe trockenlegen!

Weichenstellung für den Kfz-Handel beim Autorechtstag 2020: „Vertriebs- und Servicepraktiken im Kfz-Handel, deren rechtliche Auswirkungen und GVO“

RETRO CLASSICS STUTTGART - BVfK-Meeting

Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Schlechteres Ranking durch mangelhafte Sicherheit

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Der ungeduldige Autokäufer - Wann ist eine Frist zur Nachbesserung „angemessen“?

Termine:

6. - 7. März 2020: ELN-Jahrestagung in Berlin >>> Info.

23. – 24. März 2020: 13.Deutscher Autorechtstag in Königswinter.

2. Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK-"Rhein in Flammen" zwischen Bonn und Koblenz.

18. – 20. Juni: E.A.I.V.T. International Markets Congress 2020 in Athen.
Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

es ist eine Frage der NULL. Lässt man sie weg, oder fügt man sie an?

Beides hat im Zusammenhang mit dem Thema Tachomanipulation millionenschwere Konsequenzen. Die einen behaupten, bei 30 % aller Gebrauchtwagen fehle am Ende eine NULL beim Tachostand, was zu einem Schaden von 6-7 Millionen Euro führen würde. Der BVfK erklärt: das ist alles nachgewiesenermaßen falsch und beruht auf völlig unfundierten Schätzungen.
Darauf haben wir am auch am vergangenen Dienstag den Vertreter der DEKRA hingewiesen, der beim Deutschen Remarketing-Kongress in Würzburg diese längst widerlegten Schätzungen präsentierte und darauf aufmerksam gemacht, dass der durch solche falschen Behauptungen entstehende Vertrauensverlust bei der Kundschaft das Gebrauchtwagenhandels bei selbigen wahrscheinlich größeren Schaden anrichtet.

Auf die Frage, wie hoch denn die Quote der bei der Dekra festgestellten Tachomanipulationen tatsächlich sei, folgte kleinlaut die Antwort: Wohl eher 3 % - eine NULL weniger.
Selbstverständlich haben wir auch diese Gelegenheit genutzt, deutlich zu machen, dass der BVfK Tachomanipulation nicht bagatellisiert. Sie erfolgt meist zum Zwecke des Betruges. Solche Straftaten müssen konsequent geahndet werden.

Der BVfK dürfte im Übrigen neben dem ADAC diejenige Organisation sein, die sich dem brisanten Thema seit vielen Jahren intensiv und konsequent widmet. Unser Verband trug mit dazu bei, dass die Gesetze entsprechend geändert wurden, hat geholfen, vor einigen Jahren das italienisch-bayerische Betrugssyndikat aufzudecken und stellt sich mit der BVfK-Tachogarantie gleichermaßen schützend vor seine Händler, wie auch bei deren Kundschaft für Wiederherstellung des durch reißerische Berichterstattungen beschädigten Vertrauens gesorgt wird. Denn auch das steht unter dem Motto:

"Alles Gute für Ihren Autohandel!"

Ihr
Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback gerne an: vorstand@bvfk.de
GW-Award 2020-b-web

"Bester Gebrauchtwagenhändler Deutschlands"

Das Autohaus Herbert Köpper ist bester Gebrauchtwagenhändler Deutschlands – dies meint jedenfalls die Jury der Gebrauchtwagen-Praxis, die jedes Jahr durch die Republik reist, um sich persönlich von den Qualitäten der Bewerber zu überzeugen. Anders, als im vergangenen Jahr kam diesmal kein freier Händler auf´s Treppchen. Somit räumte ein Vertragshändler den Titel ab, der neben Werkstatt und Neuwagenverkauf auch eine Gebrauchtwagenabteilung unterhält. Wir wissen nicht, warum in diesem Jahr kein ein echter Gebrauchtwagenhändler unter den Siegern war, denen dennoch zu gratulieren gilt.

Möglicherweise haben sich zu wenige Unternehmen beworben, die man normalerweise als Gebrauchtwagenhändler einordnet und dies vielleicht auch, da man sich von einem solchen Preis zu wenig verspricht.

Dies ist zwar nachvollziehbar, dennoch gilt es zu bedenken, dass Auszeichnungen und Gütesiegel ein zunehmend wichtiges Verkaufsargument sind, denn wie will man sich sonst gerade im eher anonymen Internet hervorheben?

Allerdings stellt sich die Frage, wer denn eigentlich wirklich berufen ist, über die Qualität eines Autohändlers zu urteilen. Im Grunde genommen doch der- oder diejenige, die am Ende allen Bemühens stehen und stolze und zufriedene neuer Autobesitzer sind.

Wenn dann noch die Zufriedenheit idealerweise auf beiden Seiten zu finden ist und der Autohändler nicht im unseriösen Wettbewerb auf eine gesunde Gewinnmarge verzichten musste, dann ist das erreicht, worum es einem professionellen und seriösen Unternehmer geht: Die Kasse stimmt.

Die Frage lautet also: welche Auszeichnung führt zum Ziel? Der BVK wird in dem Zusammenhang in Kürze eine Lösung vorstellen, die bei garantierter Neutralität und Objektivität den Erwartungen aller Beteiligten Rechnung trägt.

Bild oben von Kai Strehlau: GW-Praxis-Chefredakteurin Silvia Lulei präsentiert die Verleihung des Award.

Prof. Brachat fordert: Grüne Sümpfe trockenlegen!

„Da gibt es neben der DUH einen weiteren Miniatur-Umweltverband namens "Grüne Liga". Diese Organisation gibt im Falle des von ihr initiierten "Tesla-Baustopps" in Berlin-Grünheide vor, dass es ihr nur um ein sauberes Verfahren gehe. Die Realität ist, sie wollen nach dem Diesel das E-Auto unmöglich machen. SPD und Grüne haben diesen Mini-Verbänden das Klagerecht wie auch die Gemeinnützigkeit für ihr fragwürdiges Wirken zugeschanzt. Das muss dringlich zurückgenommen werden.“ Hier geht es zum vollständigen Artikel von Prof. Brachat: >>> HB ohne Filter vom 21.2.2020:“Grüne Sümpfe“ über DUH und Grüne Liga

Weichenstellung für den Kfz-Handel beim Autorechtstag 2020: „Vertriebs- und Servicepraktiken im Kfz-Handel, deren rechtliche Auswirkungen und GVO“

Prof. Brachat schreibt: „Die Vertikal-GVO steht 2022/2023 zur Disposition. Sie erlaubt ein geschlossenes (selektives) Vertriebssystem aufzubauen. Ohne GVO würde es keinen Händlervertrieb geben. Im Klartext: Wir brauchen eine privilegierte Hersteller-/Händler-Beziehung und damit eine Nachfolge-GVO.“ Hier geht´s zum vollständigen Artikel von Prof. Brachat: HB ohne Filter vom 21.2.2020: Nachfolge-GVO.

Der BVfK reagiert, erklärt und fordert:

Man sollte beim Ruf nach einer Nachfolge-GVO bedenken: GVO bedeutet Gruppenfreistellungsverordnung, in der festgelegt ist, unter welchen Bedingungen eine Ausnahme vom zunächst einmal grundsätzlich geltenden Kartellverbot möglich ist. Dazu müssen diejenigen, die ein Kartell bilden wollen, in diesem Fall also ein Kfz-Hersteller mit ausgewählten Kfz-Händlern begründen, warum ein geschlossenes Vertriebssystem Vorrang vor der in der freien Marktwirtschaft elementaren Wettbewerbsfreiheit hat.

Das tragende Argument: Ein Auto ist ein kompliziertes technisches Teil, welches nicht jeder verkaufen kann. Das gilt es in Zeiten zu überdenken, in denen ein Tesla so intuitiv bedient werden kann, wie ein iPhone und auch genauso verkauft wird.

Doch gilt es nicht nur, seriöse Gründe vorzutragen, die Ausnahmemöglichkeit vom Kartellverbot beanspruchen zu dürfen, die Beteiligten müssen sich auch daran halten. Zu den Beteiligten gehören neben Herstellern und Vertragshändlern auch die freien Händler. Sie sitzen zwar nicht mit am Tisch und werden auch nicht im Vertrag aufgeführt, dennoch dürfen sie nicht so ohne weiteres in geschlossene Vertriebssysteme eindringen. Allerdings muss das Kartell sein Vertriebssystem auch geschlossen halten, denn sonst verliert es sein Recht auf die Ausnahme vom Kartellverbot.
Soviel zur Theorie. Bei Betrachtung der Wirklichkeit mutet es jedoch eher an, würden die Auto-Bischöfe mit ihrer so genannten „GVO-Bibel“ zwar glauben, sie würden vor dem Tor der Kirche des geregelten Autohandels stehen, was ich jedoch dahinter findet, dürfte eher einem Bordell gleichen:

Erlaubt ist, was gefällt und die Regeln bestimmen diejenigen, die die Macht haben, egal, was im Gesetz steht. Bei objektiver Betrachtung ist der Vertragshandel der am stärksten Benachteiligte in der Dreiergruppe, während deren Partner, also die Hersteller, nach Belieben und Aktienkurs die Absatzkanäle bespielen.

Wenngleich der Freie Handel von dieser Parallelwelt im Großen und Ganzen profitiert, ist es nach Ansicht des BVfK wichtiger, auf kurzfristige Erträge zu verzichten und gemeinsam mit allen professionellen Kfz-Händlern für faire und zukunftssichernde Rahmenbedingungen zu sorgen.

Ein Schritt in diese Richtung werden wir am 23. März 2020 gemeinsam mit dem ZDK gehen, wenn beim Deutschen Autorechtstag über das Thema neue „Vertriebs- und Servicepraktiken im Kfz-Handel, deren rechtliche Auswirkungen und GVO“ unter anderem mit Antje Woltermann vom ZDK, Professor Dr. Paul Schrader von der Uni Bielefeld und dem BVfK-Jurist Matthias Giebler referiert und diskutiert wird. www.autorechtstag.de

RETRO CLASSICS STUTTGART – BVfK-Meeting.

Die 20. Ausgabe der „weltgrößten Messe für Fahrkultur" lockt vom 27. Februar bis zum 1. März 2020 zum 20. Mal Sammler, Händler, Kenner und Liebhaber klassischer Automobile aus aller Herren Länder nach Stuttgart.

In den restlos ausgebuchten Hallen der Messe Stuttgart erstrahlen 4000 Exponate auf 140.000 qm in altem oder neuem Glanz: ehrwürdige Veteranen, Rennsportlegenden, historische Nutzfahrzeuge, amerikanische Straßenkreuzer, Luxuskarossen von gestern und Klassiker von morgen.
Retro Stuttgart 2020
Wer Lust auf einen Oldtimerplausch mit dem Leiter des BVfK-Oldtimerreferates Dr. Götz Knoop und BVfK-Vorstand Ansgar Klein hat, wendet sich bitte per Mail an vorstand@bvfk.de.
www.retro-classics.de
Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Schlechteres Ranking durch mangelhafte Sicherheit.


leider kommt es immer häufiger vor, dass Webseiten mit einem guten Ranking gezielt angegriffen werden um Ranking und Sichtbarkeit zu schaden.

Dabei wird schadhafter Code oder Links, die zu anderen schädlichen Seiten führen, in die Dateien der Webseite geschrieben, mit dem Ziel, dass Google diesen schnell entdeckt und die Seite automatisch schlechter oder als nicht vertrauenswürdig einstuft, im schlimmsten Fall sogar ganz aus den Suchergebnissen entfernt. Gelangt Ihre Seite dann möglicherweise noch auf eine oder mehrere Blacklists, kann ihre Seite von vielen gar nicht mehr besucht werden, selbst wenn man die URL eingibt. Und es ist ein wirklich mühseliger Prozess um alles wieder zu bereinigen.

Schauen Sie regelmäßig auf Ihre Webseite

Überprüfen Sie regelmäßig die Sicherheit Ihrer Webseite oder sorgen Sie dafür, dass es ein anderer tut, der sich damit auskennt um Angriffe zu verhindern.
Oftmals sind es sogar Maschinen, die nach bestimmten Einfallstoren suchen und dann Schaden anrichten, so kann sich der eigentliche Übeltäter entspannt zurücklehnen. In den meisten Fällen, bei denen ein Angriff Erfolg hatte liegt es daran, dass Webseiten-Komponenten wie Themes oder Plugins nicht aktualisiert wurden.

Lassen Sie Ihre Seite nicht allein.

Ein erholsames Wochenende wünscht
Ihre BVfK-IT


BVfK-DIGITAL - Nutzen Sie jetzt die exklusiven Vorteile für BVfK-Mitglieder.

- BVfK-Ankaufplattform, jetzt auch mit I-Frame für die eigene Website
- BVfK-B2B-Plattform zur Förderung der BVfK-Kollegengeschäfte.
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18. Februar 2020

Aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zum Verkehrsrecht
Thomas Offenloch, Richter beim VI. Zivilsenat des BGH.

Auch im vergangenen Jahr war das Verkehrsunfallrecht ein zentrales Thema für den VI. Zivilsenat. So hatte er sich etwa mit der Frage zu befassen, ob ein Brand in einer Kfz-Werkstätte, der von einem eineinhalb Tage zuvor verunfallten Pkw verursacht wurde, noch dem „Betrieb“ dieses Pkws im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen ist.

Und: Entfällt der Zurechnungszusammenhang in einem solchen Fall etwa deshalb, weil es der Werkstattinhaber selbst (grob) fahrlässig unterlassen hat, die Batterie des Unfallfahrzeugs abzuklemmen, wenn es nur deshalb zum brandursächlichen Kurzschluss am Fahrzeug kommen konnte?

Dass die fiktive Schadensabrechnung nicht – wie im vergangenen Jahr auf dem Deutschen Autorechtstag gefragt wurde – „tot“ ist, zeigen mehrere Fälle, in denen sich der VI. Zivilsenat wiederum mit den Feinheiten dieser Abrechnungsvariante zu befassen hatte und befasst hat: „Großkundenrabatt“ und „Beilackierungskosten“ sind nur zwei der Stichworte.

>>> Hier geht´s zum vollständigen Artikel von Herrn Offenloch.

>>> Hiier geht´s zum Anmeldeprospekt des Autorechtstags!
Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Der ungeduldige Autokäufer -

Wann ist eine Frist zur Nachbesserung „angemessen“?


Nahezu jedes BVfK-Mitglied wird im Laufe seiner Händlerkarriere vermutlich schon einmal mit einer Mängelrüge konfrontiert worden sein, ob berechtigt oder grundlos. Vieles hängt dann vom Verhalten des Käufers ab. Schaltet dieser sofort einen Rechtsanwalt ein, führt dies oft zu komplexen juristischen Diskussionen, bei denen das Interesse der Parteien an einer zügigen und für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung hin und wieder in den Hintergrund rücken kann. Ziel der BVfK-Rechtsabteilung ist es dann, ausufernde Streitigkeiten zu vermeiden und das optimale Ergebnis unter Berücksichtigung des sich für beide Seiten auftuenden Risikos zu erzielen.

Häufiger Streitpunkt ist dabei die Angemessenheit der Frist zur Nachbesserung, insbesondere, wenn der Käufer dringend auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Das Verstreichen lassen einer angemessenen Frist kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen und unter anderem Schadensersatzansprüche und das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag auslösen. Wie lange also hat man Zeit, um einer begründeten Defektrüge nachzukommen?

Wie so oft gilt: Die Umstände des Einzelfalls entscheiden

Als „Faustregel“ kann man sich in Anlehnung an die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze merken, dass die Frist so bemessen sein muss, dass der Verkäufer unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände in der Lage ist, den Defekt unter größtem Bemühen zu beseitigen. Zugegeben, um eine Faustregel handelt es sich aufgrund der vielen interpretationsfähigen Begriffe dann wohl doch eher nicht. „Einzelfallumstände“, „größtes Bemühen“, „in der Lage sein“, was bedeutet das genau? In der Praxis hat sich eine Regelfrist von 14 Tagen etabliert. Man geht davon aus, dass auch umfangreiche Defekte innerhalb dieses Zeitrahmens beseitigt werden können.

Was passiert, wenn der Käufer keine Frist gesetzt hat oder diese zu kurz bemessen ist?

Für eine konkrete Fristsetzung genügt es laut BGH, wenn der Käufer ein Verlangen nach schneller Behebung eines gerügten Defekts deutlich macht. Die Nennung eines Endtermins ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer die Beanstandung des Käufers so verstehen darf, dass ihm für die Reparatur nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Auch eine solche „Frist“ richtet sich dann nach den Umständen des Einzelfalls.

Ist die Frist hingegen zu kurz bemessen, etwa 5 Tage für die Instandsetzung eines Motors, muss der Verkäufer keine Konsequenzen nach Ablauf der Frist befürchten. Die Frist ist in einem solchen Fall in eine angemessene Frist umzudeuten, die dann allein maßgeblich ist. Zurückhalten sollte man sich allerdings eher mit eigenen (konkreten) Fristangaben. Hier darf der Käufer erwarten, dass eine vom Verkäufer selbst geäußerte Frist auch angemessen sein wird.

Ich würde gerne nachbessern, bin aber von einer Ersatzteillieferung o.ä. abhängig – was dann?

Der Verkäufer kann sich noch so bemühen: Setzt die Nachbesserung ein in der Entwicklung befindliches Software-Update voraus oder sind Ersatzteile nicht kurzfristig lieferbar, sind ihm die Hände gebunden. Das soll natürlich nicht unberücksichtigt bleiben, darf aber auch nicht ausgereizt werden. In Extremfällen, wie dem VW-Abgasskandal, haben Gerichte teilweise Nachbesserungsfristen von 7 Wochen, 2 oder sogar 9 Monaten, die für die Fertigstellung der Softwareupdates notwendig waren, als angemessen erachtet. Auch Lieferengpässe beim Hersteller hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Zu beachten sind aber die Umstände des Einzelfalls: Hat sich der Verkäufer als unzulässig erwiesen, steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Defekt danach behoben sein wird oder hat ein Softwareupdate in der Vergangenheit gar negative Auswirkungen gehabt, ist dem Käufer das Zuwarten möglicherweise unzumutbar.

Muss ich während der Nachbesserung ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen?

Grundsätzlich besteht im Rahmen der Nacherfüllung kein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Leihwagens oder Ersatz eines Nutzungsausfallschadens. Es kann aber gleichwohl ratsam sein, ein ggf. vorhandenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, um eventuellen Schadensersatzansprüchen vorzubeugen. Stellt sich nämlich heraus, dass der Verkäufer den Defekt zu vertreten hat oder (Mit-)Schuld an einer verzögerten Nachbesserung hat, kann er sich derartigen Ansprüchen ausgesetzt sehen.

Eine Prüfung des Einzelfalls, bei der die BVfK-Rechtsabteilung gerne zur Verfügung steht, ist jedenfalls unerlässlich, um mögliche Risiken bestmöglich eingrenzen und diesen vorbeugen zu können.

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Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

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>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle
>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte
>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen
>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht
Termine:
Oldtimer-Mercedes-W108-Deutscher Autorechtstag
23. – 24. März 2020: 13.Deutscher Autorechtstag

Jetzt anmelden: https://www.deutscher-autorechtstag.de/anmeldung-autorechtstag/
JK-2018-Fahne-web
2. Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK -"Rhein in Flammen"

Jetzt anmelden: https://www.bvfk.de/anmeldung-bvfk-jubilaeumskongress-2020/
allesGute